Verschiedene Zutaten und Küchenutensilien liegen auf einer Arbeitsfläche.

Lebensmittelinformationsverordnung (Abk. LMIV)

Die LMIV trifft Aussagen zu Werbung, Aufmachung, Fernabsatz und Nährwertdeklaration und fordert mehr Klarheit bei Allergenen, Energie- und Nährwerten, Lebensmittelimitaten und zur Herkunft des Produkts.

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LEBENSMITTELINFORMATIONSVERORDNUNG

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Sie wurde am 25. Oktober 2011 als Verordnung EU Nr. 1169/2011 beschlossen und gilt seit dem 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedstaaten der EU.

Gemäß der Verordnung sind auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln die 14 Hauptallergene zu kennzeichnen. Hierunter fallen auch Speisen, die vom Gastronom oder Koch in der Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie an die Tischgäste herausgegeben werden. Die Umsetzung dieser Verordnung stellt alle Küchen in der Praxis vor eine Herausforderung.

Ein Bild, auf dem versch. Zutaten wie Milch, Eier,  Mehl, Nüsse zu sehen sind

DEKLARATIONSPFLICHTIGE HAUPTALLERGENE

Es gibt 14 deklarationspflichtige Hauptallergene:
  • Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

VERMEIDUNG VON KREUZKONTAKTEN

Wie die Hersteller verpackter Lebensmittel sollten auch die Anbieter loser Ware im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Maßnahmen ergreifen, um Kreuzkontakte, d.h. eine unbeabsichtigte Verunreinigung mit Allergenen zu vermeiden. Wichtig ist es, alle Mitarbeiter im Küchen- und Servicebereich zu sensibilisieren und zu schulen. In dem Zuge sollte auch das HACCP-Konzept in Ihrem Betrieb einer Prüfung unterzogen werden.

Zu den notwendigen Maßnahmen, die von dem HACCP-Konzept vorgegeben werden, zählen beispielsweise:

  • Hände waschen, und ggf. neue Handschuhe und Arbeitskleidung anziehen
  • Desinfektion und Reinigung von Arbeitsräumen, Arbeitsmitteln und Arbeitsfläche
  • Geschirr und Vorlagenbesteck reinigen
  • Wechseln von Brat- und Frittierfetten
  • Kontakt von leicht übertragbaren Allergenen (Mehl, Semmelmehl) mit Geschirr und Lebensmitteln